Geld ins Portemonnaie!
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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Solarthermie
Die Höhe der Bafa-Förderung für Solarpakete wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Solaranlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Gebäudebestand* | ||
Höhe der Förderung auf die Gesamthöhe der Maßnahme | ||
Solar als Einzelmaßnahme | zur Warmwasserbereitung | 30 % |
zur Raumheizung | ||
Solar in Kombination | Holzvergasser / Pelletheizung & Solar | 35 % / 45 %** |
* Häuser, dessen Bauanzeige älter als 5 Jahre ist.
** Bei Austausch gegen eine Ölheizung, welche nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: Warmwasserbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.
Förderfähige Anlagen müssen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler (ab 30 m2 Bruttokollektorfläche) ausgestattet sein.
Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen.
Solarkollektoren zur Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren vorweisen und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 40 Liter pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche aufweisen.
Solarkollektoranlagen in Verbindung mit einem Pelletheizkessel oder Holzvergaser werden mit 35 % gefördert. Es gelten die Mindestkollektorflächen wie beim Gebäudebestand.
Solarkollektoranlagen als alleiniger Energieversorger werden mit 30 % gefördert, bedürfen einer Mindestkollektorfläche von 20 m2 und bedürfen umfangreicher Antragstellung - mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des BAFA .
Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.
bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. € pro Gebäude anerkannt werden.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
1.Stufe - die Antragstellung (vor Beginn der Maßnahme)
2.Stufe – der Verwendungsnachweis (nach Ende der Maßnahme)
Ja, die Installation kann von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, alternativ auch von Privat bei entsprechendem Nachweis wie Gesellenbrief, Meisterbrief o.ä.
Nein. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können leider im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihre Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Das ist kein Problem. Planen Sie daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer.
Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2021 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 01.01.202020, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.
Ja, die Förderung eines Heizungsaustausches ist von der Austauschpflicht unabhängig, denn die Austauschpflicht erlaubt den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.
Sie dürfen jemanden, z.B. dem BAFA-Service Team, Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.
Im Gebäudebestand (Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein Fachunternehmen verbauten Materials.