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Solarthermie auf Dach
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Solar aufs Dach -
Geld ins Portemonnaie!
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Infos zur BAFA-Förderung auf Solarthermie

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Solarthermie

Die Höhe der Bafa-Förderung für Solarpakete wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Solaranlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

     Gebäudebestand*
    Höhe der Förderung auf die Gesamthöhe der Maßnahme
Solar als Einzelmaßnahme zur Warmwasserbereitung 30 %
zur Raumheizung
     
Solar in Kombination Holzvergasser / Pelletheizung & Solar 35 % / 45 %**

* Häuser, dessen Bauanzeige älter als 5 Jahre ist.
** Bei Austausch gegen eine Ölheizung, welche nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegt


Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der BAFA-Förderung auf Solarthermie?
  • Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.

  • Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: Warmwasserbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.

  • Förderfähige Anlagen müssen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler (ab 30 m2 Bruttokollektorfläche) ausgestattet sein.


  • Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen.

  • Solarkollektoren zur Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren vorweisen und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 40 Liter pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche aufweisen.

  • Solarkollektoranlagen in Verbindung mit einem Pelletheizkessel oder Holzvergaser werden mit 35 % gefördert. Es gelten die Mindestkollektorflächen wie beim Gebäudebestand.

  • Solarkollektoranlagen als alleiniger Energieversorger werden mit 30 % gefördert, bedürfen einer Mindestkollektorfläche von 20 m2 und bedürfen umfangreicher Antragstellung - mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des BAFA .


Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  1. bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.

  2. bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. € pro Gebäude anerkannt werden.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

In wenigen Schritten zur Förderung deines neuen Heizkessels / Solaranlage

Planung der Heizungsmodernisierung
Online BAFA-Förderantrag vor Beginn der Maßnahme stellen
Installation und Inbetriebnahme
Abnahme durch den Schornsteinfeger
Onlineförderantrag abschließen & Nachweise hochladen
Wir unterstützen dich beim Ausfüllen der Unterlagen - ruf uns einfach an.
0 36 32 - 66 747 13
Jetzt anrufen

Häufig gestellte Fragen zur BAFA-Förderung

Wie läuft das Antrags-/ Bewilligungsverfahren ab?

1.Stufe - die Antragstellung (vor Beginn der Maßnahme)

  • Online den Förderantrag ausfüllen: „Antrag auf Förderung für eine Anlage zur Verbrennung fester Biomasse“ unter: www.bafa.de (Antragsformular: https://fms.bafa.de/BafaFrame/map ). Dazu sollten Ihnen Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der von Ihnen im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für unsere Zuwendungsentscheidung. Die Daten werden elektronisch an das BAFA übertragen.
  • Eingangsbestätigung per E-Mail: Sie können nun mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme beginnen und einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag dem Heizungsmonteur abschließen.
  • Zuwendungsbescheid: Mit Erhalt des Zuwendungsbescheides wird die Höhe der Förderung festgesetzt. Die Fachunternehmererklärung wird mit dem Bescheid versendet. Der Bewilligungszeitraum endet zwölf Monate nach Erteilung des Bescheides. In dieser Zeit ist die zu fördernde Anlage in Betrieb zu nehmen und maximal sechs Monate später die 2. Stufe des Antragsverfahrens online auszufüllen.

2.Stufe – der Verwendungsnachweis (nach Ende der Maßnahme)

  • Nach fachgerechter Installation und Abnahme der Anlage durch den Schornsteinfeger: Füllen Sie online das Formular „Verwendungsnachweiserklärung" im Upload-Bereich der BAFA-Homepage aus. Dieses Formular dient zum Upload diverser Nachweise (z.B. Rechnung, Fachunternehmererklärung bzw. Gesellenbrief, Abnahme vom Schornsteinfeger).
  • Auszahlung der Förderung: Wenn sich bei der Prüfung der Angaben im Verwendungsnachweis und der eingereichten Dokumente keine Beanstandungen ergeben, wird der Zuschuss ohne vorherige Mitteilung auf das angegebene Konto ausgezahlt.
Darf ich meine BAFA-geförderte Heizung selbst installieren?

Ja, die Installation kann von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, alternativ auch von Privat bei entsprechendem Nachweis wie Gesellenbrief, Meisterbrief o.ä.

Kann ich die Kosten meiner Maßnahme nach oben korrigieren?

Nein. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können leider im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihre Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Das ist kein Problem. Planen Sie daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer.

Gelten die neuen Förderkonditionen auch für Anträge aus 2020?

Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2021 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 01.01.202020, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

Gibt es eine Austauschprämie für Ölheizungen?

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

Für meine alte Heizung besteht eine Austauschpflicht gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10. Bekomme ich trotzdem die Förderung?

Ja, die Förderung eines Heizungsaustausches ist von der Austauschpflicht unabhängig, denn die Austauschpflicht erlaubt den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.

Muss ich persönlich den Antrag stellen und alle Unterlagen einreichen oder kann das ein anderer übernehmen?

Sie dürfen jemanden, z.B. dem BAFA-Service Team, Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.

Werden von der BAFA auch die Kosten für neue Heizkörper erstattet?

Im Gebäudebestand (Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.

Sind Eigenleistungen förderfähig?

Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein Fachunternehmen verbauten Materials.