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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Heizungssanierung
Die staatliche Förderung gibt es bei Umstieg auf besonders effiziente und emissionsarme Holz- und Pelletheizungen sowohl in Bestandsgebäuden als auch bei Neubau. Pellet- oder Holzfeuerungsanlagen haben einen hohen Wirkungsgrad und sehr geringe Emissionen, aus diesem Grund werden sie staatlichen gefördert.
Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
| Gebäudebestand* | ||
|
Altheizung: Gas, Kohle und andere |
Altheizung: Ölheizung** | |
| Biomasse | 35 % | 45 % |
| Biomasse & Solar (EE-Hybridanlage) | 35 % | 45 % |
| Höhe der Förderung auf die Gesamthöhe der Maßnahme | ||
* Häuser, dessen Bauanzeige älter als 5 Jahre ist
** Ölheizungen, welche nicht der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen.
Bestandsgebäude: Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter und Mieter einen Grundstücks(-teils) / Gebäudes
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Unmittelbar nach Antragsstellung kann mit dem Vorhaben begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum nach Zuwendungsbescheid beträgt 24 Monate (Verlängerung um weitere 24 Monate möglich)
Ein hydraulischer Abgleich ist notwendig.
Die Installation kann von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, alternativ auch von Privat bei entsprechendem Nachweis wie Gesellenbrief, Meisterbrief o.ä.
Bei Installation eines Holzvergasers ist der Einsatz eines Pufferspeichers in Höhe von 55 Liter pro Heizkessel-KW vorgeschrieben, bei einem Pelletkessel 30 Liter je Heizkessel-KW
Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:
Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Heizungsanlage.
Anschaffungskosten des Holzvergasers oder Pelletheizkessels.
Kosten der Installation und Inbetriebnahme des Holzvergasers oder Pelletheizkessels.
folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders (Voraussetzung bei Neubauförderung).
Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.
bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. € pro Gebäude anerkannt werden.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
1.Stufe - die Antragstellung (vor Beginn der Maßnahme)
2.Stufe – der Verwendungsnachweis (nach Ende der Maßnahme)
Ja, die Installation kann von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, alternativ auch von Privat bei entsprechendem Nachweis wie Gesellenbrief, Meisterbrief o.ä.
Nein. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können leider im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihre Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Das ist kein Problem. Planen Sie daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer.
Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2021 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 01.01.202020, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.
Ja, die Förderung eines Heizungsaustausches ist von der Austauschpflicht unabhängig, denn die Austauschpflicht erlaubt den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.
Sie dürfen jemanden, z.B. dem BAFA-Service Team, Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.
Im Gebäudebestand (Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein Fachunternehmen verbauten Materials.